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App Tracking Transparency nach der Kartellamts-Entscheidung: eine Abfrage statt zwei

Inhalt
  1. Was in der Entscheidung steht
  2. Beanstandet war das Gefälle, nicht das Tor
  3. Zwei Abfragen nacheinander multiplizieren sich
  4. Was getrennt bleiben muss
  5. Vier Monate, und was hineinpasst

Das Bundeskartellamt hat sein Apple-Verfahren am 17. August 2026 beendet, vier Jahre und zwei Monate nach der Einleitung. Die meisten Berichte lasen sich wie eine Apple-Geschichte. Der Teil, der zweimal gelesen gehört, ist die dritte Zusage, und er handelt eigentlich von einer Rechenaufgabe.

Bisher musste eine App in Deutschland, die sowohl einen Werbeidentifikator als auch eine Rechtsgrundlage für die eigene Verarbeitung wollte, zweimal getrennt fragen. Das ist nicht mehr nötig. Beide Fragen dürfen sich eine Oberfläche teilen.

Zwei Felder im Vergleich: links drei schrumpfende Balken mit 100, 40 und 30 Prozent über zwei aufeinanderfolgende Abfragen, rechts zwei Balken, von denen der zweite schraffiert und nach rechts offen ist, weil die zusammengelegte Quote noch nicht bekannt ist
Die linke Spalte ist ein Produkt aus zwei Quoten. Die rechte ist eine einzige Quote, die gemessen und nicht hergeleitet werden kann.

Was in der Entscheidung steht

Das Verfahren lief nach § 19a GWB, der Vorschrift, mit der die Behörde Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung enger führen kann. Apple wurde im April 2023 so eingestuft. Es folgten eine vorläufige Einschätzung im Februar 2025, ein Markttest im Dezember 2025 und in diesem August die verbindlichen Zusagen.

Zugesagt sind drei Dinge. Apple bringt die Einwilligungsabfragen für eigene Dienste und für fremde Apps deutlich näher zusammen. Symbole und Formulierungen, die abschrecken können, fallen weg. Und App-Anbieter bekommen mehr Spielraum, die von Apple verlangte Abfrage mit der datenschutzrechtlich verlangten zu verbinden. Die Zusagen gelten sieben Jahre, ein unabhängiger Treuhänder überwacht sie, und die Frist zur Umsetzung beträgt vier Monate ab Zustellung.

Beanstandet war das Gefälle, nicht das Tor

Diese Unterscheidung geht leicht verloren. Die Behörde hat nicht bemängelt, dass vor der Weitergabe eines Identifikators gefragt wird. Bemängelt war, dass Fremde härter gefragt wurden als Apple in eigener Sache: andere Formulierung, anderes optisches Gewicht, andere Rahmung für eine funktional gleiche Erlaubnis. Nach § 19a ist das Selbstbevorzugung, unabhängig davon, wie gut das Datenschutzargument dahinter ist.

Deshalb heißt die Abhilfe Symmetrie und nicht Abschaffung. Die Abfrage bleibt. Sie muss nur gleich aussehen, egal wer fragt.

Zwei Abfragen nacheinander multiplizieren sich

Das wirtschaftliche Gewicht der dritten Zusage kommt aus einer Eigenschaft hintereinandergeschalteter Trichter, die aufgeschrieben offensichtlich ist und in einem Bericht trotzdem gern untergeht. Eine zweite Abfrage greift nie auf die gesamte Grundmenge. Sie greift auf das, was die erste übrig gelassen hat.

bisher
  App-Start
    -> ATT-Abfrage               Apples Wortlaut, Apples Schalter
       erlauben / nicht verfolgen
    -> Einwilligungsabfrage      eigener Wortlaut, eigene Zwecke
       annehmen / ablehnen
    = zwei Entscheidungspunkte, zwei Stellen mit Abgang

kuenftig, erlaubt aber nicht verlangt
  App-Start
    -> eine Oberflaeche traegt beide Fragen
       ATT-Erlaubnis ......... Apples Schnittstelle meldet den Stand weiter
       Verarbeitungszwecke ... weiterhin als Einwilligung nach DSGVO erfasst
    = ein Entscheidungspunkt, zwei festgehaltene Erlaubnisse

Mit Zahlen: Vierzig Prozent erlauben das Verfolgen, und davon nehmen drei Viertel die Verarbeitungszwecke an. Am Ende halten dreißig Prozent beide Erlaubnisse, nicht vierzig und nicht fünfundsiebzig. Die Zahl der Abfragen zu halbieren hebt diesen Wert nicht automatisch an, nimmt aber eine der beiden Stellen weg, an denen er fallen kann.

Was getrennt bleiben muss

Eine gemeinsame Oberfläche ist keine gemeinsame Erlaubnis. ATT regelt den Zugriff auf den Werbeidentifikator des Geräts. Die Einwilligung nach DSGVO regelt die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Reichweiten sind verschieden, die Folgen einer Ablehnung sind verschieden, und die Nachweise, die aufbewahrt werden müssen, sind es auch.

Ein zusammengelegter Dialog muss deshalb weiterhin zwei getrennt speicherbare Ergebnisse liefern, und die Ablehnung des einen darf nicht stillschweigend als Ablehnung des anderen gelten. Wer das baut, sollte den Einwilligungsnachweis als die schwierigere Hälfte einplanen: Eine Interaktion schreibt jetzt zwei Zustände, und ein Protokoll, das beide zu einem einzigen Ja-Nein-Wert zusammenzieht, hält keiner Prüfung stand.

Vier Monate, und was hineinpasst

Die Frist läuft gegen Apple, nicht gegen App-Anbieter, und zusammenlegen muss niemand. Es bleibt also Zeit, die Messung vorzubereiten statt des Dialogs. Zwei Dinge lohnen sich, bevor die neue Abfrage erscheint.

Das erste ist ein Ausgangswert. Wie die heutigen zweistufigen Quoten auch aussehen: Vergleichbar bleiben sie nur bis zu dem Moment, in dem sich der Ablauf ändert, und rekonstruieren lassen sie sich danach nicht. Das zweite ist ein eigenes Ereignis je Erlaubnis. Denn die interessante Frage nach der Umstellung lautet nicht, wie viele zugestimmt haben, sondern ob die beiden Erlaubnisse noch so auseinanderlaufen wie vorher. Laufen sie nicht mehr auseinander, hat der gemeinsame Dialog aus zwei Entscheidungen leise eine gemacht – bequem, aber nicht das, was in der Zusage steht.

Lukas Wojcik

Lukas Wojcik

Systems architect and technology enthusiast specializing in scalable tracking solutions, GMP Stack (GA4 & GTM), and robust backend architectures. Advocate for clean code and privacy-first design.

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