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TCF Feature 3: wann Google die IP-Adresse zur Geräteerkennung nutzen darf

TCF Feature 3: wann Google die IP-Adresse zur Geräteerkennung nutzen darf
Inhalt
  1. Zweck und Verfahren auseinanderhalten
  2. Was sich 2026 am TCF geändert hat
  3. Kein Feature-Schalter bedeutet nicht „keine Änderung“
  4. Welche IP-Nutzung Google beschreibt
  5. Eine aussagekräftige Prüfung der Einbindung
  6. Fragen und Antworten
  7. Quellen

Feature 3 beschreibt im Transparency and Consent Framework (TCF) die Geräteerkennung anhand automatisch übermittelter Informationen, etwa einer IP-Adresse. Die Angabe ist keine eigenständige Einwilligung und keine Erlaubnis zur beliebigen Datennutzung. Entscheidend bleiben der konkrete Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage und die wirksame Nutzerentscheidung.

Google kündigt in der eigenen Richtlinienhilfe die Einführung IP-gestützter Werbemessung und Personalisierung im EWR, im Vereinigten Königreich und in der Schweiz ab August 2026 an. Die Quelle belegt keinen einheitlichen Aktivierungstag für sämtliche Produkte und Konten. Die Anmeldung von Feature 3 in der Anbieterliste beschreibt das Verfahren; daraus folgt noch kein Nachweis der tatsächlichen Verarbeitung auf einer bestimmten Website.

Zweck und Verfahren auseinanderhalten

Ein Zweck beantwortet die Frage „Wofür?“, ein Feature die Frage „Wie?“. Beispiel: Werbewirkung messen ist ein Zweck. Ein Gerät mithilfe automatisch gesendeter Angaben wiedererkennen ist ein mögliches Verfahren dafür. Eine Zustimmung zur Messung erlaubt dadurch nicht automatisch auch Personalisierung.

TCF-Gruppen mit 11 Zwecken, 3 Sonderzwecken, 3 Features und 2 Sondermerkmalen; Feature 3 setzt eine passende Rechtsgrundlage voraus
Feature 3 hat kein eigenes Opt-in. Offenlegung und eine tragfähige Grundlage für den konkreten Zweck bleiben erforderlich.

Eine Consent Management Platform (CMP) ist die Software für den Einwilligungsdialog. Die Global Vendor List (GVL) enthält die Erklärungen der registrierten Anbieter. Der TC-String ist eine codierte Nachricht mit Informationen über Offenlegung und Datenschutzentscheidungen.

Angabe Anzahl Bedeutung
Zwecke 11 Wahl über Einwilligung oder Widerspruch, abhängig von Zweck und zulässiger Rechtsgrundlage. Für Zwecke 3 bis 6 lässt das TCF seit Version 2.2 kein berechtigtes Interesse mehr zu.
Sonderzwecke 3 Im TCF berechtigtes Interesse, ohne Widerspruchsschalter für den Sonderzweck. Dazu gehört seit 2024 auch das Speichern und Übermitteln von Datenschutzentscheidungen. Gesetzliche Rechte werden dadurch nicht aufgehoben.
Features 3 Offengelegte Verarbeitungsverfahren ohne eigenes Opt-in; keine zusätzliche Rechtsgrundlage.
Sondermerkmale 2 Zusätzliches Opt-in nach den TCF-Regeln, etwa für aktiv angeforderte Geräteinformationen zur Identifizierung. Eng begrenzte Ausnahmen betreffen unter anderem Sicherheit und Betrugsabwehr.

Was sich 2026 am TCF geändert hat

Stand 24. Oktober 2026 sind die technischen Spezifikationen 2.4 und die Policies 5.0.b maßgeblich. Im Web endete die Frist für die neuen Feature-Erklärungen und Beispiele am 23. Oktober 2026; für mobile Apps und CTV endet die Frist am 23. Februar 2027. Die Oberfläche muss verständlich machen, dass Features Verarbeitungswege für erklärte Zwecke sind. Features dürfen dabei nicht mit Bedienelementen verknüpft dargestellt werden; ein scheinbar dauerhaft eingeschalteter Feature-Schalter wäre irreführend.

Bereits TCF 2.3 machte den Abschnitt disclosedVendors für neu erstellte TC-Strings ab 1. März 2026 verpflichtend. Dieser Abschnitt signalisiert die Offenlegung eines Anbieters. Das ist nicht mit einer Einwilligung für sämtliche Anbieterzwecke gleichzusetzen. Für ältere Strings gelten die dokumentierten Übergangsregeln.

Kein Feature-Schalter bedeutet nicht „keine Änderung“

Der TC-String transportiert unter anderem Anbieter- und Zweckentscheidungen, Sondermerkmal-Opt-ins, Publisher-Beschränkungen und die verwendete Version der Global Vendor List (GVL). Ein persönliches Feature-3-Bit existiert nicht. Trotzdem können Änderungen an Anbieterliste, Offenlegung oder Entscheidungen den String verändern.

Ob eine neue Einwilligung erforderlich ist, hängt vom Umfang der bisherigen informierten Einwilligung und der neuen Verarbeitung ab. Das fehlende Feature-Bit beantwortet diese Frage nicht. Ebenso wenig beweist eine unveränderte Zahl von Zustimmungen eine unveränderte Datenverarbeitung.

Welche IP-Nutzung Google beschreibt

Google nennt Tags, SDKs, HTTP-Aufrufe und Uploads als mögliche Eingangswege. Bei einer direkten Browseranfrage erhält der Zielserver üblicherweise eine Verbindungsadresse. Bei Proxys oder serverseitigen Uploads können Herkunft und Übermittlung anders aussehen. Deshalb lässt sich nicht pauschal behaupten, jede verwendete Nutzer-IP habe bereits unverändert in jeder Anfrage gestanden.

Nach Googles Richtlinienhilfe können auch IP-gestützte Werbemessung und Personalisierung eine Einwilligung erfordern; die Pflichten sind nicht auf Cookies beschränkt. Zusätzlich verlangt Google einen gut sichtbaren Verweis auf die Informationen zur geschäftlichen Datennutzung. Ein aktueller oder zertifizierter CMP allein garantiert keine passende Umsetzung.

Technische Schutzmaßnahmen können Risiken verringern. Eine Netzwerkaufzeichnung belegt jedoch keine bestimmte interne Verarbeitung in einer geschützten Ausführungsumgebung. Dafür wären zusätzliche technische Nachweise erforderlich. Eine IP-Adresse kann personenbezogen sein, soweit eine identifizierte oder identifizierbare Person zugeordnet werden kann; Verschlüsselung oder abgeschottete Verarbeitung allein bedeutet keine Anonymisierung.

Eine aussagekräftige Prüfung der Einbindung

  1. Offenlegung lesen: aktuelle GVL, Google-Eintrag, Feature-Erklärung, Beispiele, Datenschutzhinweise und Verweis auf Googles Datennutzung abgleichen.
  2. Entscheidungen prüfen: Zustimmung, Ablehnung, Auswahl einzelner Zwecke und Widerruf jeweils mit den übertragenen Anbieter- und Zwecksignalen vergleichen.
  3. Datenflüsse prüfen: Tags, SDKs und serverseitige Weiterleitungen einschließlich IP-Feldern erfassen. Eine passende Banneranzeige genügt als Nachweis nicht.
  4. Nachweise erhalten: verwendete Texte, Konfiguration, Zeitpunkt und Prüfergebnis dokumentieren; nach relevanten Änderungen erneut prüfen.

Fragen und Antworten

Lässt sich Feature 3 allein abschalten?

Das TCF bietet dafür keinen gesonderten Schalter. Möglich sind Anbieter- und Zweckentscheidungen sowie Publisher-Beschränkungen. Eine abweichende Rechtsgrundlage lässt sich über solche Beschränkungen nur innerhalb der vom Anbieter erklärten Flexibilität vorgeben. Betreiber können außerdem Einbindungen entfernen oder Datenübermittlungen begrenzen. Die Auswirkungen betreffen dann häufig weitere Funktionen.

Was unterscheidet Feature 3 von Sondermerkmal 2?

Feature 3 betrifft automatisch übermittelte Angaben zur Geräteerkennung. Sondermerkmal 2 betrifft aktiv angeforderte Angaben zur Identifizierung, einschließlich entsprechender Client-Hints-Abfragen, und benötigt grundsätzlich ein zusätzliches Opt-in. Nicht jedes Auslesen eines Gerätewerts zu beliebigen technischen Zwecken ist automatisch dieses Sondermerkmal. Für beide Kategorien müssen die tatsächliche Nutzung und der Zweck geprüft werden.

Reicht die Offenlegung für eine rechtmäßige Verarbeitung?

Nein. Die technische Deklaration ersetzt weder eine erforderliche Einwilligung noch weitere Datenschutzpflichten. TCF-Signale, Google-Produktregeln und anwendbares Recht müssen gemeinsam zur tatsächlichen Verarbeitung passen.

Lukas Wojcik

Lukas Wojcik

Systems architect and technology enthusiast specializing in scalable tracking solutions, GMP Stack (GA4 & GTM), and robust backend architectures. Advocate for clean code and privacy-first design.

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